AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Präambel
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen unseres Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen unseres Vertragspartners (nachfolgend: Kunde) unsere Verpflichtungen erfüllen. Unsere AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf unsere AGB hinweisen müssen. 2. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in der Auftragsbestätigung und in diesen AGB schriftlich niedergelegt. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die übersendung der Vereinbarungen als Telefax und/oder E-Mail. 3. Unsere AGB gelten ausschließlich für Kunden, bei denen es sich um Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen handelt. Die Pflichten aus § 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 3, S. 2 BGB finden gegenüber unseren Kunden keine Anwendung.
II. Angebot – Angebotsunterlagen
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt. Ist eine Bestellung des Kunden als Angebot zu qualifizieren, können wir diese innerhalb von 5 Werktagen annehmen. 2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Anschauungsstücke/Muster, Dokumentationen, Produktbeschreibungen oder sonstige Unterlagen stellen keine Beschaffenheitsgarantie oder zugesicherte Eigenschaft dar; als zugesichert gelten auch insoweit nur solche Eigenschaften, die von uns schriftlich ausdrücklich als zugesichert bezeichnet werden. Ausstellungsstücke/Muster dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht weitergegeben werden.
III. Preise – Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab "Werk", ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Der Kunde trägt das Versandrisiko (§ 447 BGB) und etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben. 2. Treten nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen ein, verpflichtet sich der Kunde, bei Nachweis der Kostenerhöhungen mit uns über die Anpassung der Preise zu verhandeln. 3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 4. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, gerät der Kunde in Verzug, wenn er den Kaufpreis netto (ohne Abzug) nicht innerhalb von 14 Tagen ab Stellung der Rechnung gezahlt hat. 5. Der Kunde kann den Kaufpreis per Nachnahme, Rechnung oder Kreditkarte leisten. Zahlungen sind ausschließlich an uns (Erfüllungsort: Ganderkesee/ Oldenburg) kosten- und lastenfrei zu leisten. Schecks und Wechsel werden lediglich erfüllungshalber angenommen und auch nur vorbehaltlich des Einganges und unter Berechnung der entsprechenden Zinsen und Spesen gutgeschrieben. Für das richtige und rechtzeitige Vorzeigen und Beibringen von Protesten übernehmen wir keine Gewähr. Die Hereingabe von eigenen und fremden Akzept behalten wir uns vor. Falls ein Kassakonto vereinbart ist, wird die Hergabe von eigenen oder fremden Akzept nicht als Barzahlung angesehen. Unsere Vertreter sind nur dann zum Inkasso berechtigt, wenn sie eine schriftliche Inkassovollmacht vorlegen. Wird ohne eine entsprechende Legitimation an einen Vertreter gezahlt, führt dies nicht zur Schuldbefreiung des Kunden. 6. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Formkosten, Werkzeugkosten, Einrichtungskosten, Laborkosten und Programmierkosten sind grundsätzlich von der Skontierfähigkeit ausgeschlossen, es sei denn, schriftlich ist etwas anderes vereinbart. 7. Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängel- oder Gegensprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die geltend gemachten Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Er kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht, aus dem sich die Zahlungspflicht des Kunden ergibt.
IV. Lieferung – Lieferzeit
1. Die Lieferung erfolgt, wenn nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, ab Werk, und zwar zuzüglich der Frachtkosten und Spesen. Die Wahl der Versandart und des Versandweges behalten wir uns vor. Bei schriftlicher Vereinbarung der Lieferung ,,FREI" erfolgt der Versand auf dem für uns günstigsten Wege. 2. Die Lieferzeit wird individuell vereinbart oder von uns in der Auftragsbestätigung angegeben. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller zur Bearbeitung der einzelnen Bestellung erforderlichen technischen Vorgaben/Fragen mit dem Kunden sowie die rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige Mitteilung der zur Bearbeitung der Bestellung erforderlichen Informationen und technischen Details durch den Kunden voraus (Mitwirkungspflichten).. 3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten im Sinne der Ziffer 1., so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
V. Mängelansprüche des Kunden
1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Unberührt bleiben die §§ 478, 479 BGB beim Lieferantenregress. 2. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 381 Abs. 2 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist, sofern der Kunde Kaufmann ist. Unabhängig hiervon hat der Kunde offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich bei uns anzuzeigen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Mängelanzeige, ist eine Haftung von uns für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. 3. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, sämtliche zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 4. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer VI. und sind im übrigen ausgeschlossen. Darüber hinaus haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise bei vergleichbaren Geschäften eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
VI. Gesamthaftung
1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. 2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit wird nur gehaftet) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), wobei die Haftung in diesem Fall auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt ist. 3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz. 4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
VII. Verjährung
1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen bei Arglist von uns (§ 438 Abs. 3 BGB, § 634 a Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). 2. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden nach Ziffer VI. ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum vollständigen Ausgleich aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. 2. Der Kunde ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich der MwSt.) ab, die ihm durch Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter an den Abnehmer übergeben worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall sind etwaige, vom Kunden eingezogene Beträge unverzüglich an uns abzuführen sowie gegebenenfalls bis zur Fälligkeit und überweisung gesondert für uns aufzubewahren. Außerdem können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung an uns mitteilt. 3. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden wird stets für unseren Namen und für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. 4. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden oder dessen Abnehmer als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. 5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Der Kunde ist im übrigen nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu verpfänden, als Sicherheit zu übereignen oder abzutreten. 6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
IX. Werkzeugkosten – Eigentum an Werkzeug
1. Ist für die Erfüllung des eigentlichen Leistungs-/ Liefervertrages die Herstellung von Werkzeugen und/oder Formen erforderlich, übernehmen wir nicht die Kosten für die Herstellung der Werkzeuge und/oder der Formen. 2. Die Kostentragung für die Herstellung der Werkzeuge und/oder Formen wird mit gesonderter Vereinbarung geregelt. 3. Unabhängig davon, wer die Kosten der Herstellung für die Werkzeuge und/oder Formen trägt, verbleibt das Eigentum an Werkzeugen in jedem Fall bei uns. Geleistete Beiträge zu Einrichtungs-/ Herstellungskosten (Formkosten, Anteile, Werkzeugkosten usw.) stehen dem ausschließlichen Eigentum von uns an diesen Einrichtungen und Werkzeugen nicht entgegen. Der Kunde erwirbt auch bei vollständiger Vergütung vorstehender Kosten keinen Anspruch auf übereignung der Werkzeuge und/oder Formen selbst.
X. Statut – Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Ziffer VIII. unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Ware, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist. 2. Gegenüber dem Kunden, der Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz, Aachen. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. 3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, ist unser Geschäftssitz der Erfüllungsort.